Berichtigung von Verlautbarungen
Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:
1. Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;
2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl);
3. (Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler.
Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
