Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Berichtigung von Verlautbarungen

Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

1. Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;

2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl);

3. (Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler.

Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.