(1) Es treten in Kraft:
1. und in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Jänner 2006;
2. Überschrift, Überschrift und Abs. 1 und 2, und 1a, und 3a, und die Aufhebung des in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:
1. die , 6 Abs. 2, 20, 30 Überschrift und Abs. 6, 42 Abs. 3, 56 Abs. 3a, 64 Abs. 1 und 80 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007;
2. mit 1. Juli 2007.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:
1. die , 56 Abs. 3b erster Satz, 70 Abs. 9 und 75 mit 1. Jänner 2007;
2. zweiter Satz mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats.
Die im vorgesehene Verordnung kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden; das Inkrafttreten dieser Verordnung ist mit 1. Jänner 2007 festzulegen. Für die Ausbezahlung von Mehrbezügen für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume findet § 131 Abs. 10 und 11 L-BG sinngemäß Anwendung.
(4) Die und 6, 37, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 4 sowie 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.
(5) Die und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Personen, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. Jänner 2008 bis zum tatsächlichen Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, haben keinen Anspruch nach . Diesen Personen gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Betrag in der Höhe von 0,75 % der im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2008 und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Bemessungsgrundlagen ().
(6) Die , 4a, 19 Abs. 3, 42 Abs. 1, 56 Abs. 3b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Die Aufhebung des durch das Gesetz LGBl Nr 94/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(8) Die , 57, 64 Abs. 5 und 70 Abs. 9 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(9) Die , 10 Abs 2, 16, 21 Abs 3, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 35b Abs 1, 38 Abs 1 und 41b Abs 1, die Überschrift des 8. Abschnitts, die , 56 Abs 3a bis 3c, 69 Abs 4, 70 Abs 10 und 10a, 70a und 80 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
