Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Bezüge der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Vertragsbediensteten

Anwendungsbereich des 8. Abschnittes

Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist dieser Abschnitt auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begründet worden ist und die keine wirksame Erklärung gemäß des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) abgeben haben.