Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Schlussbestimmungen*)

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Die Änderungen des , des und des sowie die Einfügung des IV. Abschnittes durch LGBl.Nr. 14/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des in der Fassung LGBl.Nr. 14/2013 treten § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, sowie § 109 Abs. 7 und 10 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 67/2008, außer Kraft.

(3) Die Änderungen der und 37 durch LGBl.Nr. 44/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Die Änderungen des durch LGBl.Nr. 14/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 ist bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen. Der Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 ist auf der Grundlage der Bestimmungen in der Fassung vor der Änderung durch LGBl.Nr. 14/2019 zu erstellen.

(5) Die Änderungen des durch LGBl.Nr. 21/2021 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(6) Die Änderungen der , 69 und 70 durch LGBl.Nr. 3/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

(7) Begutachtungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 3/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013, 44/2014, 14/2019, 21/2021, 3/2022

Weitere Inhalte

Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: , LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: , und , LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991