*) Bestellung eines Landesvolksanwaltes, Aufgaben des Landesvolksanwaltes, Aufgaben der Volksanwaltschaft
(1) Der Landtag bestellt einen Landesvolksanwalt. Dieser ist in Ausübung seines Amtes unabhängig.
(2) Jedermann kann beim Landesvolksanwalt Auskunft und Rat in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes einholen und Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes vorbringen.
(3) Jedermann kann sich beim Landesvolksanwalt wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist vom Landesvolksanwalt zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist das Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitzuteilen.
(4) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, von ihm vermutete Missstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen zu prüfen.
(5) Mit Gesetz kann vorgesehen werden, dass der Landesvolksanwalt auch für Aufgaben zur Vermeidung von Diskriminierungen oder als externe Meldestelle für Meldungen von Rechtsverstößen zuständig ist.
(6) Der Landesvolksanwalt leitet die ihm vorgetragenen Anregungen und jene Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die in Betracht kommenden Organe weiter. Er kann dieser Mitteilung eine Äußerung anfügen.
(7) Der Landesvolksanwalt erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit jährlich einen Bericht.
(8) Für die im Art. 148a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgesehenen besonderen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wird für den Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeit des Landes als Privatrechtsträger die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt. Die Volksanwaltschaft erstattet dem Landtag über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht. Überdies kann sie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit dem Landtag berichten. Die Volksanwaltschaft kann dem obersten weisungsbefugten Organ des geprüften Zweiges der Landesverwaltung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Dieses Organ hat binnen einer Frist von zwei Monaten entweder dieser Empfehlung zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012, 21/2021, 36/2022
Weitere Inhalte
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991
