Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Rechenschaftsbericht

(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr.

(2) Der Rechenschaftsbericht ist auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2025

Weitere Inhalte

Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: , LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: , und , LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991