*) Empfehlungen des Landesvolksanwaltes, Unterstützung seiner Tätigkeit, Anrufung des Verfassungsgerichtshofes
(1) Der Landesvolksanwalt kann dem obersten weisungsberechtigten Organ des geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen erteilen. Dieses Organ hat den Empfehlungen binnen zwei Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.
(2) Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.
(3) Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.
(4) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben den Landesvolksanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere haben sie ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Dieser unterliegt der Verschwiegenheitspflicht in gleichem Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012, 43/2025
Weitere Inhalte
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991
