Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Information über Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als die Gemeinden landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.