Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2025

Die Verpflichtungen gemäß und sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß und 3 sowie und 3 jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025