Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Leistungsmitteilungen an die Transparenzdatenbank

(1) Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe, die Förderungen des Landes () abwickeln, sind verpflichtet, Mitteilungen zu diesen Förderungen, mit der Ausnahme von Entschädigungen gemäß , unter sinngemäßer Anwendung der , und , , , , und vorzunehmen. Wirkungsindikatoren gemäß sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach hervorgeht.

(2) Im Hinblick auf Förderungen des Landes () in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.

(3) Im Hinblick auf Förderungen des Landes () in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer solchen Verpflichtung nicht entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025