Inkrafttretensbestimmungen
. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmung, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Bestimmungen der KWK-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, treten, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) und treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 und § 10 treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 ist auf Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden, weiterhin anwendbar.
(5) Das Inhaltsverzeichnis (Anm.: das KWK-Gesetz hat keines), samt Überschrift und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) samt Überschrift und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
