Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19

. (1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.

(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.