Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitalanlagegrenzen

. (1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):

1. bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß und b desselben Unternehmens;

2. bis zu jeweils 10%:

a) Schuldverschreibungen gemäß und c desselben Emittenten;

b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß desselben Unternehmens;

c) Anteile an Immobilienfonds gemäß desselben Fonds;

d) Darlehen gemäß bis c desselben Schuldners;

e) Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß ;

3. bis zu jeweils 25%:

a) Schuldverschreibungen gemäß desselben Emittenten;

b) Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß desselben Fonds;

4. bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß .

(2) Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):

1. bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß ;

2. bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß gehaltenen Aktien;

3. bis zu 30% insgesamt:

a) Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß ;

b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß ;

c) Anteile an Immobilienfonds gemäß ;

d) Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß ;

4. bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß und Darlehen gemäß und b.

(3) Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.