Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) , und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in und enthaltenen Verweise auf § 1 Z 2 und § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zu lesen.
