Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung
. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren,
welche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und
dass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.
