Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geheimhaltung

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.