5. Abschnitt
Kurmittel und Aufsicht
Kurmittel
Als ortsgebundene Kurmittel gelten Heilquellen und Heilpeloide (Heilmoorschlamm oder -schlick) in ihren verschiedenen Anwendungsformen gemäß und 10 Bgld. HeiKuG.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Kurmittel und Aufsicht
Kurmittel
Als ortsgebundene Kurmittel gelten Heilquellen und Heilpeloide (Heilmoorschlamm oder -schlick) in ihren verschiedenen Anwendungsformen gemäß und 10 Bgld. HeiKuG.