Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Kurmittel und Aufsicht

Kurmittel

Als ortsgebundene Kurmittel gelten Heilquellen und Heilpeloide (Heilmoorschlamm oder -schlick) in ihren verschiedenen Anwendungsformen gemäß und 10 Bgld. HeiKuG.