Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Pflichten der Unterkunftsgeber

(1) Die Unterkunftsgeber sind bei entgeltlicher Gewährung von Unterkunft verpflichtet, die bezughabenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, einzuhalten.

(2) Hinsichtlich der Einhebung und Abführung der Kurtaxe ist nach Bgld. HeiKuG vorzugehen.