Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittel

(1) Das Land fördert nach Maßgabe der im Voranschlag vorgesehenen Mittel.

(2) Eine mehrjährige Förderung ist möglich, soweit dies für strukturelle Maßnahmen zur Erreichung der Ziele () notwendig ist.