Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Förderung durch das Land

Gegenstand der Förderung

(1) Das Land fördert insbesondere:

a) kulturelle Einrichtungen und Verbände,

b) Projekte und Programme von Kulturveranstaltern,

c) Leistungen von Personen, die künstlerisch oder wissenschaftlich arbeiten.

(2) Weiters fördert das Land das kulturelle Leben, indem es selbst kulturelle Einrichtungen betreibt oder sich an solchen beteiligt.