Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.