Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten ExpertInnenausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.

(2) Die derzeit geltenden vertraglichen Anerkennungsregelungen bleiben unberührt.