Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der zur Realisierung der Kultur- und Bildungsaustauschprogramme entsendeten Personen schaffen.