Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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XII. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken und sowjetischen Städten andererseits im Einklang mit den in beider Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.