Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

XIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens schließen andere Formen der Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien zusätzliche Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen, die den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen und anderen Bedingungen für die Durchführung derartiger Veranstaltungen werden von den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.