XI. JUGEND
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit der Jugendorganisationen Österreichs und der UdSSR zum Zwecke der Förderung des Jugendaustausches.
Die Bedingungen und Formen einer solchen Zusammenarbeit werden zwischen den entsprechenden Jugendorganisationen einvernehmlich festgelegt.
Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
