Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien ermutigen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen anderen nichtstaatlichen öffentlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Organisationen, Fonds, Künstlerverbänden, die ihr Ziel in der Festigung des gegenseitigen Verständnisses und des Vertrauens zwischen den Völkern durch gegenseitiges Kennenlernen des Lebens und der Kultur beider Seiten sehen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.