Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. VERLAGSWESEN

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Herausgabe von Werken von Autoren des jeweils anderen Vertragsstaates sowie zum Austausch von Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst österreichischer bzw. sowjetischer Autoren in der UdSSR bzw. in Österreich zu ermöglichen, und tauschen erforderlichenfalls zu diesem Zwecke auf Grundlage der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei Experten aus.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich der Kinder- und Jugendliteratur.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.