Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf Kulturschaffende und – experten für die Dauer von je fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des anderen Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.