Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. WECHSELSEITIGE BESUCHE VON PERSÖNLICHKEITEN DES KULTURELLEN LEBENS

Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen Durchführung von Reisen von Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern, von im Verlagswesen beschäftigten Personen, Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern, Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden zum besseren Verständnis der Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates.

Die Einzelheiten dieses Austausches werden zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.