Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.