Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und zur Aufführung von Bühnenwerken von Autoren des anderen Vertragsstaates und zu diesem Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren, Bühnenbildnern, Dirigenten, Choreographen und darstellenden Künstlern.

Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.