Die Vertragschließenden Parteien werden die Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes an wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer Staatsgebiete fördern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragschließenden Parteien werden die Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes an wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer Staatsgebiete fördern.