Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Institutionen beider Länder auf den Gebieten der Forschung und Lehre ermutigen und fördern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Institutionen beider Länder auf den Gebieten der Forschung und Lehre ermutigen und fördern.