Die Vertragsstaaten erleichtern den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsstaaten erleichtern den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.