Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertragsstaates.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertragsstaates.