Fachexpertinnen/Fachexperten
(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums.
(2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln ().
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013
