Verstöße gegen die Bestimmungen der und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verstöße gegen die Bestimmungen der und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.