Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Adnet bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der und angemessen zu entschädigen.