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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 52/2009

Änderung

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

Anmerkung

Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz wurde in Artikel 50 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, kundgemacht.

Errichtung des Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Anm. 1)

. Zur Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben wird beim Bundesministerium für Gesundheit ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) errichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Kassenstrukturfonds“.

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Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Aufgaben des Kassenstrukturfonds

. Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen der zielorientierten Steuerung im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen (Anm. 1). Der Fonds soll dazu beitragen, langfristig eine ausgeglichene Gebarung der Gebietskrankenkassen (Anm. 1) sicher zu stellen.

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Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Verwendung der Mittel

. (1) Die Mittel des Fonds sind für Maßnahmen der Ausgabendämpfung im Verantwortungsbereich der Gebietskrankenkassen (Anm. 1) sowie zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere auf den Gebieten der integrierten Versorgung und der Qualitätssicherung, sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellenmanagement zu verwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Abs. 1 in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln. Bei der Mittelverteilung sind die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades nach § 16 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013, in der jeweils geltenden Fassung, die Umsetzung von Maßnahmen der Gesundheitsreform im Sinne des Bundes-Zielsteuerungsvertrages sowie getätigte Aufwendungen im Sinne des § 81 Abs. 2b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

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Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Evaluierung

. Zur Evaluierung ist das in den §§ 25ff G-ZG festgelegte Monitoring und Berichtswesen heranzuziehen. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Berichterstattung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) und der Hauptverband (Anm. 1) haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Vergabe der Mittel

. (1) Der Hauptverband (Anm. 1) schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen (Anm. 1).

(2) Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband (Anm. 1) und werden ins nächste Jahr vorgetragen.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Mittel des Kassenstrukturfonds

. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. In den Jahren 2016 bis 2018 ist der Fonds jeweils per 1. Jänner mit 10 Millionen Euro zu dotieren. Im Jahr 2018 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Anm. 1) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung über den Einsatz der Mittel durchzuführen.

(2) Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Gebühren- und Abgabenbefreiung

. Die Zuwendungen aus dem Fonds sowie die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.

(2) letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(3) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Die bis 6, 7 und 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 118/2015kundgemacht am 14.08.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 15.08.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016

BGBl. I Nr. 118/2015
BGBl. I Nr. 40/2014kundgemacht am 12.06.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 13.06.2014

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

Budgetbegleitgesetz 2014

BGBl. I Nr. 40/2014
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.05.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 52/2009 · Stammfassungkundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 15.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009