Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Errichtung des Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Anm. 1)

. Zur Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben wird beim Bundesministerium für Gesundheit ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) errichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Kassenstrukturfonds“.

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Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)