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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 24/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2 und 64 Abs 1 und 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Pflegegebühren an der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU

(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind im Akutbereich der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie durch Pflegegebühren abzugelten, die in der kostendeckenden Höhe von 779,00 € festgelegt werden.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die in folgender Höhe festgelegt werden:

  1. 1.

    Pflegegebühr, soweit nicht die Z 2 anzuwenden ist, unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses:

538,00 €

  1. 2.

    kostendeckende Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik:

252,00 €

Die Höhe der kostendeckenden Pflegegebühr (Z 1) wird mit 598,00 € festgestellt.

Pflegegebühren an der Landesklinik St. Veit

Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses in folgender Höhe festgelegt:

  1. 1.

    Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist:

343,22 €

  1. 2.

    Pflegegebühr im Bereich Reintegration:

389,00 €

Die Höhe der kostendeckenden Pflegegebühr wird im Hinblick auf Z 1 mit 386,59 € und im Hinblick auf Z 2 mit 423,26 € festgestellt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 erbracht werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.