Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Gemeindebeamten- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, (GKUFG 1998) in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Anspruchsberechtigten nach den und nur mehr in jenen Fällen anzuwenden, in denen das anspruchsbegründende Ereignis vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist.

(2) Die Beiträge nach und die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck nach erster Satz GKUFG 1998 sind nur mehr für die Zeiträume bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu leisten.

(3) ist nicht mehr anzuwenden.