Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates Innsbruck ist der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck zuständig.

(2) Gegen Bescheide des Stadtsenates der Stadtgemeinde Innsbruck ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.