Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT XXI.

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.

. Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:

1. Witwen und Witwer (, );

2. Waisen (, , );

3. Eltern ().