Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:

1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;

2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.

(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.