. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
