Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:

1. Für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, über dem Landesdurchschnitt, das ist der Quotient aus der Finanzkraft aller Gemeinden und der Volkszahl des Landes, liegt

30 %;

2. für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, unter dem Landesdurchschnitt liegt

35 %

der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.