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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 8000/5-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–1, wird verordnet:

Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:

1. Für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, über dem Landesdurchschnitt, das ist der Quotient aus der Finanzkraft aller Gemeinden und der Volkszahl des Landes, liegt

30 %;

2. für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, unter dem Landesdurchschnitt liegt

35 %

der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.