Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt im Fall der Widmung von

a) Wohngebiet und Mischgebieten ( und ) 0,65 Euro,

b) Gewerbe- und Industriegebiet () 0,35 Euro,

c) Sonderflächen nach den §§ 43 bis 49b und 51 TROG 2022 0,65 Euro,

d) Sonderflächen nach den und 0,35 Euro.

(2) Soweit im Falle ergänzender textlicher Festlegungen im Sinne des , 4 und die Einholung facheinschlägiger Gutachten erforderlich ist, erfolgt ein zusätzlicher Aufschlag zu den nach Abs. 1 errechneten Beiträgen von 0,35 Euro pro Quadratmeter. Der Aufschlag darf nicht mehr als höchstens 1.150,- Euro betragen.

(3) Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche der nach Abs. 1 und 2 gewidmeten Grundstücke und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m² zugrunde zu legen.

(4) Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 68 Abs. 1 oder 2 TROG 2022 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.600,- Euro.

(5) Der Beitrag darf höchstens 2.600,- Euro, im Fall des Abs. 2 höchstens 3.800,- Euro, betragen und im Fall des Abs. 4 höchstens 5.200,- Euro betragen.

(6) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.