Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2024 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2025, LGBl Nr 116/2024, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2026 weiter anzuwenden.